F.A.Q.

Was ist ein Leasingvertrag?

Ein Leasingvertrag ist eine spezielle Art eines Mietvertrages und als Nutzungsüberlassungsvertrag zu verstehen, bei dem der Leasinggeber sich verpflichtet, dem Leasingnehmer für eine vereinbarte Zeit das Nutzungsrecht des Leasinggegenstandes zu überlassen. Dafür erhält der Leasinggeber ein im Leasingvertrag festgelegtes Entgelt, das in Form von monatlichen Leasingraten gezahlt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf?

Bei einem Leasingvertrag wird der Leasingnehmer weder wirtschaftlicher noch rechtlicher Eigentümer. Daher wird das Leasingobjekt nicht in der Bilanz des Leasingnehmers aktiviert, sondern bei der Leasinggesellschaft. Der Mietkauf hingegen entspricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Ratenkauf. Der Mietkäufer wird von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Mietkaufobjektes. Die Leasinggesellschaft hingegen besitzt bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt. Erst nach Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über. Im Gegensatz zum Leasing kann die Laufzeit beim Mietkauf bis zu 100% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen.

Wofür dient eine Übernahmebestätigung?

Mit der Übernahmebestätigung bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber, dass er das Leasingobjekt übernommen hat und dieses vollständig und in einem einwandfreien Zustand geliefert wurde. Mit der Übernahmebestätigung beginnt das Leasingverhältnis. Enthält die Übernahmebestätigung keine Einschränkungen, so ist der Leasinggeber berechtigt und durch den Leasingnehmer angewiesen, den Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen. Wurde der Vertrag auf Basis eines Sale-and-Lease-Back abgeschlossen, ist der Leasingnehmer zugleich Lieferant des Leasingobjektes und das Leasingobjekt befindet sich bereits im Besitz des Leasingnehmers.

Wie ist die Gewährleistung geregelt?

Der Leasinggeber erwirbt bei der Anschaffung eines Leasingobjektes Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten (Hersteller). Diese Gewährleistungsansprüche überträgt der Leasinggeber auf den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer verpflichtet sich bei Abschluss eines Leasingvertrages, im Falle von auftretenden Mängeln, seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen.

Gebrauchte Gegenstände als Leasingobjekte werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach-und Rechtsmängel verleast, es sei denn dem Leasingnehmer stehen Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzung, nicht vertragsgemäßer Leistung oder Mängelansprüche zu.

Was bedeutet Gebrauchserhaltung?

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Die Kosten für die Betriebs-, Unterhalts-, und Erhaltungskosten sind vom Leasingnehmer zu tragen. Insbesondere notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf Kosten des Leasingnehmers unverzüglich von ihm durchzuführen. Dieses beinhaltet auch die Kosten für erforderliche Ersatzteile.

Darf der Standort des Leasingobjektes geändert werden?

Der im Leasingvertrag genannte Standort darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers geändert werden. Sofern der genannte Standort das aktuelle Betriebsgelände des Leasingnehmers ist und das Leasingobjekt innerhalb dieses Betriebsgeländes woanders aufgestellt werden soll, reicht eine schriftliche Mitteilung übe die Veränderung an dem Leasingobjekt an die Leasinggesellschaft aus.

Sofern das Grundstück auf den das Leasingobjekt aufgestellt werden soll einem anderen Eigentümer gehört, sind hier zusätzliche Vermieterpfandfreistellungen einzureichen.

Darf der Leasingnehmer das Leasingobjekt untervermieten?

Die Untervermietung oder eine sonstige Überlassung des Leasingobjektes an Dritte bedarf zwingend der schriftlichen Einwilligung des Leasinggebers.

Warum werden die Leasingobjekte gekennzeichnet?

Die Leasingobjekte sind nach Vorgaben des Leasingnehmers mit dessen Eigentumsaufklebern zu kennzeichnen, dass für Dritte eindeutig erkennbar ist, dass sich das Leasingobjekt im Eigentum der Leasinggesellschaft befindet.

Dürfen Änderungen und zusätzliche Einbauten vorgenommen werden?

Der Leasingnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers das Leasingobjekt verändern und/oder Einbauten anbringen. Der Leasingnehmer hat nach Beendigung des Leasingvertrages das Recht und auf Verlangen der Leasinggesellschaft die Pflicht, das Leasingobjekt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Kosten hierfür hat der Leasingnehmer zu tragen.